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§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung oder Aufhebung keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Unbeschadet dessen besteht jedoch die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Helfern eine angemessene Aufwandsentschädigung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten; über die Vergütung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung
  7. Die vereinseigenen Einrichtungen stehen vorrangig allen blinden und sehbehinderten Menschen zu den üblichen Bedingungen offen. Im Sinne der Inklusion und unter Wahrung der Gemeinnützigkeit können sie auch von anderen Personengruppen genutzt werden.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus