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Der Verein ist selbstlos tätig;
er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
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Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
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Die
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
seiner Auflösung oder Aufhebung keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
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Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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Unbeschadet
dessen besteht jedoch die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen
Mitgliedern und Helfern eine angemessene Aufwandsentschädigung
unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben zu gewähren.
Die
Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
Der
Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten;
über
die Vergütung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung
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Die
vereinseigenen Einrichtungen stehen vorrangig allen blinden und
sehbehinderten Menschen zu den üblichen Bedingungen offen.
Im
Sinne der Inklusion und unter Wahrung der Gemeinnützigkeit
können sie auch von anderen Personengruppen genutzt
werden.